Die Kommission SGB XII empfiehlt den Rahmenvertragsparteien nach SGB XII die Anwendung der Leistungsbeschreibung "Soziale Schuldnerberatung".
Der im September 2024 verabschiedete Rahmenvertrag nach § 80 SGB XII regelt u.a. den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Leistungserbringern. Wie in der Fachinformation zum Rahmenvertrag vom 14.10.24 bereits beschrieben, ist die Leistung der sozialen Schuldnerberatung hiervon nicht mehr umfasst, da sich der Rahmenvertrag nur auf Leistungen nach Kapitel 7 bis 9 SGB XII bezieht, die Schuldnerberatung mit § 11 Abs. 4 aber in Kapitel 2 SGB XII geregelt ist. Die Mitglieder der Kommission waren sich dennoch einig, eine einheitliche Anwendung weiterhin auch für die Leistung der Schuldnerberatung anzustreben und haben der AG Leistungstypen den Auftrag erteilt, den entsprechenden Leistungstyp zu überarbeiten.
Die nun vorliegende Leistungsbeschreibung behält die Struktur des ehemaligen Leistungstyps im Wesentlichen bei mit der Gliederung in Personenkreis, Ziele, Leistungsinhalte, Umfang und Struktur der Leistung sowie die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen. Ihre Anwendung wird den Rahmenvertragspartnern von der Kommission SGB XII empfohlen, die hierzu einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, s. Anlage.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der in der Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung.