Im Januar 2024 wurde die Rechtsform GbR, die auch viele Selbsthilfegruppen zutreffend ist, durch die Rechtsform eGbR ergänzt. Welche Relevanz dies für Selbsthilfegruppen haben kann, dazu informierte die NAKOS. Hier soll auf wesentliche Aspekte eingegangen werden.
Die Rechtsanwältin Renate Mitleger-Lehner analysiert in einer Expertise für die NAKOS die neu eingeführte Rechtsform eGbR in Bezug auf die Arbeit von Selbsthilfegruppen. Wir haben einige wesentliche Aspekte kurz zusammengefasst.
Der Gesetzgeber konkretisiert nunmehr in rechtsfähige Gesellschaften, nicht rechtsfähige Gesellschaften und eingetragene Gesellschaften, §§ 705 ff. BGB.
Rechtfähige Gesellschaft
Im Regelfall dürften Selbsthilfegruppen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß BGB sein, soweit sie z.B. kein eingetragener Verein sind. Nehmen die Gruppen z.B. durch Mietverträge, Fördermittelbeantragung am Rechtsverkehr teil, gehören sie zu den rechtsfähigen Gesellschaften mit den entsprechenden Haftungsrisiken, bei der die einzelnen Gruppenmitglieder persönlich haften. Hier gibt es keine Änderung zur bisherigen Rechtslage.
Nicht rechtsfähige Gesellschaft
Sie wird nunmehr gesetzlich in den §§ 740 – 740c BGB geregelt. Im Gegensatz zur rechtsfähigen Gesellschaft nimmt die nicht rechtsfähige Gesellschaft nicht am Rechtsverkehr teil. Damit haften auch nicht die einzelnen Gruppenmitglieder, sondern die Person, die die Gruppe organisiert. Allerdings muss insbesondere dies mit der Gruppe geklärt sein.
Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Seit Januar 2024 können sich GbR in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen, so etwa auch Selbsthilfegruppen. Dadurch entstehen einerseits Kosten, zudem muss angegeben werden, wer Mitglied der Gruppe ist.
Vorteile eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Rechtsanwältin Renate Mitleger-Lehner geht davon aus, dass es mit einer Eintragung künftig leichter sein dürfte, ein Gruppenkonto bei einer Bank zu eröffnen, da nachvollziehbar ist, wer zur engeren Gruppe gehört. Das Konto würde dann sogar unter dem Gruppennamen laufen, da dieser im Register eingetragen ist.
Ein Vorteil gegenüber einer Vereinsgründung: es werden für diese Rechtsform keine sieben Mitglieder benötigt, zudem entfallen viele der Formalitäten, die Vereine erbringen müssen.
Nachteile eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Der bürokratische Aufwand ist höher. Änderungen in der Gruppenzusammensetzung sind für das Register immer mitteilungspflichtig und mit Kosten verbunden.
Rechtsanwältin Renate Mitleger-Lehner schlägt vor, hier nur den festen Kreis der Gruppe zu benennen, um häufige Änderungen zu vermeiden.
Den steuerlichen Vorteil eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins erhält die eGbR nicht.
Kontakt
Nicole Börner
Referentin Selbsthilfe
Telefon: 0351 - 828 71 152
E-Mail: nicole.boerner (at) parisax.de