Referentenentwurf Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG)

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vom 18.10.2023 vorgelegt, das den Zugang zur Schuldnerberatung sicherstellen soll. Die BAG SB und die AG SBV sehen hier noch Verbesserungsbedarf.

05.08.2025

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vom 18.10.2023 vorgelegt, das den Zugang von Schuldner*innen zu beratenden Stellen sicherstellen soll, siehe nachfolgender Link: Referentenentwurf_ Schuldnerberatungsdienstegesetz

Die BAG SB und die AG SBV begrüßen den Entwurf, sehen aber noch Verbesserungsbedarf.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG SB) hat in einer ausführlichen Stellungnahme insbesondere kritisiert, dass das Gesetz in Teilen zu vage bleibe. Es fehlten Verbindlichkeit und Überprüfbarkeit, ein einklagbares Recht auf Schuldnerberatung sei nicht vorgesehen, die Qualitätsanforderungen seien nicht ausreichend. Kritisch sei zudem die Möglichkeit der Erhebung von Entgelten. Eingegangen wird auch auf das Thema Verzahnung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung und eine Verankerung im Gesetz empfohlen. Das Thema öffentliche Förderung fehle im Gesetzentwurf, die BAG SB schlägt hierzu eine ergänzende Regelung vor, die den schon lange von den Verbänden geforderten Personalschlüssel von 2 VZÄ je 50.000 Einwohner*innen sowie einen Anspruch auf eine kostendeckende öffentliche Förderung festschreibt.

Ihrer Stellungnahme fügt die BAG SB einen eigenen Vorschlag für ein Schuldnerberatungsdienstegesetz bei.

Auch die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat zum Gesetz Stellung genommen und geht u.a. auf den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten, die Anforderungen an Beratungsdienste und die Notwendigkeit einer flächendeckenden Abdeckung mit einem Schlüssel von 2 VZÄ je 50.000 Einwohner*innen ein. Die Möglichkeit der Erhebung eines Entgelts für die Beratung wird ebenfalls abgelehnt.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgend verlinkten Stellungnahmen: