Regierungsentwurf des Inklusiven Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes: Chancen, Änderungen und Herausforderungen

Nach der ausgesetzten Verabschiedung des Inklusiven Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (IKJHG) hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 27. November 2024 doch einen Regierungsentwurf vorgelegt, der die Debatte wiederbelebt.

04.12.2024

Die Erwartungen an den 6. November 2024 waren groß: Mit der geplanten Verabschiedung des Inklusiven Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (IKJHG) sollte ein entscheidender Schritt in Richtung einer inklusiven Gesellschaft getan werden. Doch der Tag endete ohne Fortschritt – das Gesetz wurde überraschend von der Tagesordnung des Bundeskabinetts genommen. Nun hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 27. November 2024 doch einen Regierungsentwurf vorgelegt, der die Debatte wiederbelebt.

Ziele des IKJHG: Inklusion und Chancengleichheit

Das IKJHG soll das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) reformieren und die Hilfen für Kinder und Jugendliche – mit und ohne Behinderungen – in einem System bündeln. Dieser „Hilfen aus einer Hand“-Ansatz soll Familien entlasten, indem bürokratische Hürden abgebaut und der Zugang zu Leistungen vereinfacht werden. Neben der Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe ist auch die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe ein zentrales Ziel.

Die Änderungen im Regierungsentwurf vom 27. November 2024 weisen darauf hin, dass dieser Anspruch differenziert ausgestaltet wird, zum Beispiel durch die explizite Erwähnung von „umfassender und gleichberechtigter Teilhabe“ in § 1 und § 27 SGB VIII.

Zentrale Änderungen im Regierungsentwurf

Gegenüber dem Referentenentwurf vom September 2024 enthält der Regierungsentwurf zahlreiche Anpassungen. Einige wichtige Punkte:

  • Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII): Die Formulierung wurde verschärft. Leistungen, die von den Wünschen der Leistungsberechtigten abweichen, sind nur noch bei Unzumutbarkeit zulässig.
  • Rechtsanspruch auf Leistungen (§ 27 SGB VIII): Jugendliche verlieren den eigenständigen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung. Dieser verbleibt bei den Personensorgeberechtigten.
  • Hilfe- und Leistungsplanung (§ 36a SGB VIII): Die Regelmäßigkeit der Überprüfung von Hilfen erfolgt nun „dem Bedarf entsprechend“ und nicht mehr zwingend innerhalb von zwei Jahren.
  • Gerichtsbarkeit (§ 51 SGG): Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für einige Teilbereiche wurde ausgeweitet, bleibt jedoch insgesamt geteilt.
  • Fachkräftegebot (§ 72 SGB VIII): Öffentliche Träger müssen umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und gute Kommunikationsfähigkeiten nachweisen.

Herausforderungen und offene Fragen

Die neue Fassung des IKJHG verdeutlicht die Bemühungen, die Rechtsgrundlage weiter zu verfeinern. Dennoch bleiben zentrale Punkte umstritten:

  • Leistungserbringung: Die geänderten Regelungen zur Leistungsvereinbarung (§§ 77, 78b SGB VIII) könnten die finanzielle Absicherung von Trägern freier Jugendhilfe erschweren. Die Abschaffung der Schiedstellenfähigkeit ambulanter Leistungen wird kritisch gesehen, da Konflikte ohne diese Instanz schwer lösbar erscheinen.
  • Frühförderung: Die Schnittstellen zwischen Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Pflege (§ 35a SGB VIII) bleiben komplex. Ob die neuen Regelungen die Integration der Frühförderung erleichtern, muss in der Praxis geprüft werden.
  • Umsetzung und Zeitplan: Der ambitionierte Zeitplan der Bundesregierung sieht erste Beratungen noch im Dezember 2024 vor, doch die Zustimmung im Bundestag und Bundesrat könnte angesichts parteipolitischer Differenzen eine Herausforderung bleiben.

Ein entscheidender Moment für die Inklusion

Das IKJHG ist ein Gesetz mit enormer gesellschaftlicher Bedeutung. Es zielt darauf ab, Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen die Unterstützung zu geben, die sie brauchen. Die aktuelle Fassung bietet Chancen, wirft aber auch neue Fragen auf.

Ein klares Bekenntnis der Politik zur Umsetzung dieses Gesetzes wäre ein starkes Signal an die betroffenen Familien: Inklusion und Chancengleichheit sind nicht verhandelbar. Es bleibt zu hoffen, dass die politische Einigung gelingt – denn eine weitere Verzögerung wäre ein Rückschritt für die soziale Gerechtigkeit in Deutschland.

Der Paritätische Sachsen wird die Entwicklungen weiterhin genau beobachten und analysieren, um die Erfolgsaussichten dieser wichtigen Reform zu bewerten.

Verweis auf vorhergehende Fachinformation

Das Inklusive Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (IKJHG): Eine Reform mit Blockaden – und warum sie für Kinder mit Behinderungen dringend gebraucht wird

Verweis auf weiterführende Quellen:

Siehe Anhang:

  • Synopse DIJUF: Was ist anders im Vergleich zum Referentenentwurf vom 16.9.2024?
  • von der IGfH: Erste Sichtung der Änderungen im Kabinettsentwurf für ein inklusives Kinder- und Jugendhilferecht.

Kontakt im Paritätischen Sachsen:

Anne Cellar 
Telefon: 0351/ 828 71 150
E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de