Die Rückforderungen von Abschlagszahlungen seitens des KSV ist ein heiß diskutiertes Thema und sorgt für große Unsicherheit unter den Trägern. Die Ergebnisse eines Austausches zwischen Geschäftsführer*innen paritätischer Mitgliedsorganisationen und den Vertretern des KSV vom Montag, den 30.09.2024 finden Sie hier.
Die Rückforderungen von Abschlagszahlungen seitens des KSV sind ein heiß diskutiertes Thema und sorgt für große Unsicherheit unter den Trägern. Die „AG Strategisches Verhandlungsmanagement“ des Paritätischen Sachsen tauschte am 30.09.2024 die Sichtweisen der Geschäftsführenden mit Vertretern des KSV aus.
Aktueller Sachstand:
Den Paritätischen Trägern liegen wie auch anderen Wohlfahrtsverbänden Rechtsgutachten vor, welche die Rückforderung des KSV und somit den Rückzahlungsanspruch als „verjährt“ einschätzen. Die geschäftsführenden Teilnehmer*innen der Runde stellten gegenüber den Vertretern des KSV dar, dass sie, ob der ihnen bekannten juristischen Einordnung durch ein externes Gutachten gebunden seien. Sie erläuterten Folgen der persönlichen Haftung durch Veruntreuung von Vereinsvermögen sowie der Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch eine ggf. unberechtigte Zahlung aus dem Vereinsvermögen heraus. Gleichzeitig betonte man, dass es nicht an einer fehlenden Bereitschaft läge, die Zahlung leisten zu wollen, sondern an der Verfristung und damit dem fehlenden Rechtsgrund.
Der KSV stellte seine Handlungszwänge durch sein eigenes extern beauftragtes Gutachten dar. Im Verweis auf kommunale Haushalte sieht er keinen Spielraum, um auf Zahlungen zu verzichten. Die derzeitigen zeitlichen Abläufe folgen einer Zeitschiene, die an die Rechtsauffassung des KSV gekoppelt sind.
Verrechnung der Rückforderungen mit den Vergütungszahlungen
Die paritätischen Vertreter*innen erörterten die Notwendigkeit einer erheblichen Fristverlängerung. Grund dafür sei, dass etwaige Zahlungen auf ihre Berechtigung hin geprüft und beispielsweise durch Vorstände autorisiert werden müssten. Das brauche Zeit. Die größtmögliche Fristverlängerung des Zahlungsstichtages zeigte der KSV vom 15.10.2024 auf den 28.10.2024 an. Dies ist keine allgemeine, sofort gültige Fristverlängerung, sondern muss mit dem KSV im Einzelfall besprochen werden.
Der KSV wird die Verrechnung der Rückforderungen mit den Vergütungszahlungen, nach eigenen Angaben, nicht zurückziehen.
Dies kommunizierten die Träger als teils existenzbedrohende Lage.
Der KSV signalisierte weiterhin gesprächsbereit zu sein und bot an, sich im Einzelfall mit jedem Träger über das weitere Vorgehen zu einigen und bei Anerkennung der Rückzahlungsforderung über verschiedene Optionen wie Ratenzahlungen oder eine Unterschrift unter die sogenannte Protokollerklärung oder weitere Einzelfallmodalitäten verhandlungsbereit zu sein.
Optionen:
Grundlegend gibt es drei Möglichkeiten, die Träger in Betracht ziehen. Sie zahlen die Rückforderung, sie unterschreiben die Protokollerklärung oder sie zahlen nicht und klagen gegen den KSV.
Zur Protokollerklärung wird jedoch aus der Trägerschaft gespiegelt, dass die Formulierungen unter Punkt 4 ff. sehr vage gestaltet sind und dort weiterer definitorischer Klärungsbedarf angestrebt werden sollte, bevor eine Unterschrift geleistet wird. Zudem müsste, so andere Verbände, das Wort „insbesondere“ entfernt und in weiteren Unterpunkten nachgeschärft werden.
Es existiert der Auftrag eines weiteren juristischen Gutachtens außerhalb der Parität, welches den aktuellen Stand des Geschehens und damit die zwei weiteren Schreiben Protokollerklärung und Verrechnungsschreiben mitberücksichtigt und Anfang der 41. KW vorliegen soll. Aus externer Sicht sollten alle Träger sich zumindest die Fristverlängerung bis zum 28.10.2024 durch den KSV bestätigen lassen, damit Entscheidungen mit Bedacht gefällt werden können.
Selbstverständlich informiert der Paritätische Sachsen über das weitere Geschehen.
Kontakt im Paritätischen Sachsen:
Referat Entgelte
Heidi Nobis,
Referentin Koordination Pflege/Teilhabe
Telefon: 0351/ 828 71 149
Johannes Kokot
Referent Entgelte
Telefon: 0351/ 828 71 147
E-Mail: Entgelte (at) parisax.de