Rückforderungsverlangen des KSV

Erneut sind Schreiben zu Rückforderungen durch den KSV versandt worden. Der KSV sucht nach einer Lösung, die zur Klärung der Problematik führt.

27.08.2024

Der KSV Sachsen hatte Mitte des Jahres 2022 unter Bezug auf die Beschlusslage der Kommission nach § 131 SGB IX bzw. zuvor der Kommission nach § 79 SGB XII um Rückzahlung des einmaligen Abschlags gebeten. Gegen diese Bitte hatten die Mehrzahl der Einrichtungen Bedenken in Bezug auf eine hinreichende Rechtsgrundlage.

Der Landesverband hat auf Empfehlung der Fachgruppe Strategisches Verhandlungsmanagement SGB IX eine juristische Expertise zum aktuellen Rückforderungsverlangen des KSV Sachsen eingeholt und den Verbänden zur Verfügung gestellt. In Auswertung und in Rahmen der weiteren Diskussion wurde eine Erhebung zum Rückforderungsverlangen im Verband durchgeführt.

Erneut sind nun Schreiben zu Rückforderungen durch den KSV versandt worden. Der KSV sucht nach einer Lösung, die zur Klärung der Problematik führt.

Wie in dem Schreiben dargestellt, hatte er in der Kommission vorgeschlagen, dass es eine Lösung sein kann, dass der Träger die Rückforderung begleicht, wenn der Träger geschlossen wird. Die Juristinnen von Diakonie und Lebenshilfe hatten klar gemacht, dass es keine Lösung auf Landesebene, sondern nur eine individuelle Trägerlösung geben kann. Zugleich haben sie sich bereit erklärt sich fachlich mit dem KSV (Frau Fischer) dazu auszutauschen. Dieser Austausch hat bislang nicht stattgefunden.

Die Fachgruppe Strategisches Verhandlungsmanagement SGB IX empfiehlt dem Paritätischen Landesverband im Rahmen der Einzelfallbegleitung, Täger im weiterem individuellen Handeln zu begleiten. Darüber hinaus erfolgt noch einmal eine Abstimmung der Leistungserbringerverbände am 30.08.2024. Dazu informiert der Paritätische Sachsen.

Kontakt im Paritätischen Sachsen:

Anne Cellar
Referentin Teilhabe               

Telefon: 0351/ 828 71 150                            

E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de