Das SMS kündigt ab 01.01.2025 für bestehende Verpflichtungen wie die FRL Jugendpauschale und Schulsozialarbeit eine vorläufige Haushaltsführung an. Damit können im ersten Halbjahr 2025 bestehende Angebote der freien Träger abgesichert werden. Bei neuen Projekten ist mit Einschränkungen zu rechnen.
Im Freistaat Sachsen konnte bisher keine neue Regierung gebildet werden; ein vom Landtag beschlossenes Haushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2025 liegt nicht vor. Daher tritt ab dem 1. Januar 2025 eine vorläufige Haushaltsführung nach Art. 98 der Sächsischen Verfassung in Kraft. Diese Ausnahme ist zeitlich und inhaltlich begrenzt und soll voraussichtlich sechs Monate dauern. Eine entsprechende Verwaltungsvorschrift wird bald im Amtsblatt veröffentlicht. Bereits bewilligte Maßnahmen können in diesem Zeitraum weiterhin finanziert werden, wobei die Ressorts die verfassungskonforme Haushaltsführung sicherstellen müssen.
Maßnahmen zur Umsetzung der Jugendpauschale
Zur Umsetzung der Förderungen nach FRL Jugendpauschale und FRL Schulsozialarbeit ist folgendes geplant: Für das erste Halbjahr 2025 werden zur Finanzierung der FRL Jugendpauschale Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 7,5 Mio. Euro bereitgestellt, sodass die Mittel im Januar 2025 entsprechend an die Gebietskörperschaften ausgezahlt werden können. Nach der Verabschiedung des regulären Haushalts 2025 plant das SMS, auch die Finanzierung für das zweite Halbjahr sicherzustellen. Der Kommunale Sozialverband (KSV) wird bis zum 30. Juni 2025 einen Abschlagsbescheid über bis zu 50% der beantragten Zuwendungen erlassen. Anträge auf Fördermittel sind bis zum verlängerten Fristende am 6. Dezember 2024 einzureichen. Bereits bewilligte Verpflichtungsermächtigungen für 2025 können ab Januar zur Deckung der Ausgaben des ersten Halbjahres verwendet werden.
Maßnahmen im Bereich Schulsozialarbeit
Die Mittel für die FRL Schulsozialarbeit sind durch bestehende Verpflichtungsermächtigungen gesichert, da diese als gesetzliche Leistungen gelten. Ausgaben für vor dem 1. Januar 2025 eingegangene rechtliche Verpflichtungen sind aufgrund der Vertragstreue zu leisten. Neue Ausgaben, die nicht durch frühere Verpflichtungsermächtigungen abgedeckt sind, werden im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung voraussichtlich nur eingeschränkt möglich sein. Details hierzu werden mit der bevorstehenden Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift (VwV vorl. HWiF 2025) konkretisiert.
Auswirkungen für freie Träger
Die vorläufige Haushaltsführung gewährleistet im ersten Halbjahr 2025 den freien Trägern eine Fortführung bestehender Maßnahmen. Allerdings sind Neuanträge für nicht bewilligte oder nicht durch Verpflichtungsermächtigungen gedeckte Projekte wahrscheinlich von Einschränkungen oder Verzögerungen betroffen. Dennoch wird empfohlen, die verlängerte Antragsfrist bis zum 6. Dezember 2024 unbedingt zu nutzen, um Fördermittel für 2025 zu sichern.