Über die Richtlinie Familienförderung werden Familien in Sachsen mit Zuschüssen für Urlaubsaufenthalte in Ferienstätten unterstützt, um die Familiengemeinschaft zu stärken. Gefördert werden Aufenthalte von 7 bis 14 Tage pro Kalenderjahr, wobei der Zuschuss pro teilnehmenden Familienmitglied und Tag 11 Euro beträgt.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unterstützt mit seiner Richtlinie Familienförderung überregionale Angebote der Familienbildung in Ferienstätten im Freistaat Sachsen. Mit diesen Zuschüssen sollen einkommensschwachen Familien ein Familienurlaub ermöglicht werden, um die Familiengemeinschaft und die Gesundheit der Familienmitglieder zu stärken.
Rahmenbedingungen für Familienförderung
Gefördert werden Angebote der Familienfreizeit und -erholung in Familienferienstätten der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie Aufenthalte in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird als für Familienerholung geeignet anerkannt werden. Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen werden nicht gefördert.
Urlaub in einer Familienbildungs- oder Familienferienstätte eignet sich in besonderer Weise dazu, Bildungsangebote für Familien mit Erholung und Freizeit zu kombinieren. In entspannter Atmosphäre und schöner Umgebung können dort Aktivitäten stattfinden, die die verantwortungsvolle Aufgabe unterstützen, Familienleben zu gestalten.
Unterstützt werden Eltern und Alleinerziehende mit ihren Kindern oder Pflegekindern bis 18 Jahre und Kindern mit einer Behinderung, für die ein Kindergeldanspruch besteht, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben.
Förderkonditionen
Pro Kalenderjahr ist ein Urlaubsaufenthalt für die Dauer von sieben bis vierzehn Tagen förderfähig. Erholungsmaßnahmen unter 7 Tagen werden nicht gefördert. Aufenthalte über 14 Tagen sind grundsätzlich möglich, werden aber nur bis zu max. 14 Tagen gefördert. Bei der Berechnung des Zuschusses werden An- und Abreisetag als ein Aufenthaltstag gerechnet. Der Zuschuss beträgt pro teilnehmendes förderfähiges Familienmitglied und Aufenthaltstag 11 EUR. Berechnungsgrundlage ist das monatliche Nettoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder ohne gesetzliches Kindergeld, Kinderpflege- und Pflegegeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Landesblindengeld und Landeserziehungsgeld oder den Mindestbetrag des Elterngeldes.
Beantragung des Zuschusses
Bei den Geschäftsstellen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände im Freistaat Sachsen (Antragstellen für Familienurlaube) kann der Zuschuss beantragt werden. Die Antragstellung muss rechtzeitig vor Urlaubsbeginn (Posteingang Antragstelle) bei der Antragstelle erfolgen. Der Kommunale Sozialverband Sachsen stellt die gültigen Antragsvordrucke bereit. Diese sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.ksv-sachsen.de/familienerholung.html Bei Antragstellung sind Kopien der Einkommensnachweise beizufügen. Bei monatlich unterschiedlichem Nettoeinkommen ist der Nachweis über drei zusammenhängende Monate zu erbringen.
Im Anhang ist das Informationsblatt zur Förderung von Familienurlaub als PDF-Datei angefügt, in dem eine Übersicht mit allen Antragstellen zur Förderung von Familienurlauben im Freistaat Sachsen 2024 zu finden ist. Über den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e.V. ist eine Beantragung nicht möglich.
Bitte streuen Sie die Informationen in Ihren Einrichtungen. Wenn Sie als Einrichtung beziehungsweise Träger Familienbildungswochenenden nutzen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweiligen Bildungsträger oder Familienferienstätten. Die Auflistung finden Sie in der PDF-Datei.