Teilhabe am Arbeitsleben: Urteil verpflichtet alle Arbeitgeber auch in der Teilhabe an Arbeit zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Das aktuelle Urteil stellt klar, dass schwerbehinderte Beschäftigte in allen Betrieben wahlberechtigt sind. Arbeitgeber müssen eine Schwerbehindertenvertretung aufbauen, wenn mindestens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Das betrifft Unternehmen und Werkstätten gleichermaßen.

16.02.2026

Schwerbehindertenvertretung verbindlich einrichten

Was das Urteil entschieden hat

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte als im Betrieb beschäftigt gelten und deshalb wahlberechtigt sind. Das Urteil stellt klar, dass die Schwerbehindertenvertretung die Interessen aller schwerbehinderten Menschen eines Betriebs vertritt. Die Entscheidung macht deutlich, dass das Wahlrecht nicht nur für Arbeitnehmer gilt, sondern für alle schwerbehinderten Personen, die im Betrieb tätig sind. Dies wird durch die Formulierung „wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen“ belegt.

Das Gericht betont außerdem ausdrücklich, dass auch schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte dazugehören.

Welche Arbeitgeber verpflichtet sind

Arbeitgeber müssen eine Schwerbehindertenvertretung wählen lassen, sobald mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen dauerhaft im Betrieb tätig sind. Das gilt für Unternehmen, soziale Einrichtungen und Werkstätten gleichermaßen. Werkstattbeschäftigte gelten als im Betrieb beschäftigt und sind wahlberechtigt.

Damit greift die Pflicht breit. Sie betrifft auch Träger, die bislang keine SBV hatten, weil sie die Wahlberechtigung von Werkstattbeschäftigten anders eingeschätzt haben.

Was Träger jetzt tun müssen

Arbeitgeber ohne bestehende SBV müssen ab April eine Wahl einleiten. Dazu gehört ein Wahlvorstand, eine aktuelle Übersicht über alle wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen und ein Wahlausschreiben. Die Wahl muss geheim und unmittelbar erfolgen. Arbeitgeber mit bestehender SBV müssen spätestens bei der nächsten regulären Wahl im Herbst auch stellvertretende Mitglieder wählen. Die SBV ist eine Ein-Personen-Vertretung. Stellvertretungen sichern die Arbeitsfähigkeit und übernehmen Aufgaben bei Verhinderung.

Werkstätten mit vielen schwerbehinderten Beschäftigten sollten früh klären, wie die Freistellung der Vertrauensperson organisiert wird. Die Handreichungen betonen, dass in vielen Werkstätten die Grenze von hundert schwerbehinderten Menschen erreicht wird, was erweiterte Freistellungen auslösen kann.

Warum der Aufbau der SBV wichtig ist

Die SBV überwacht, dass Vorschriften und Schutzrechte für schwerbehinderte Menschen eingehalten werden. Sie nimmt Beschwerden entgegen, begleitet Verfahren und wirkt bei Entscheidungen mit, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen. Werkstatträte vertreten allgemeine Belange der Beschäftigten. Die SBV vertritt hingegen spezifische Interessen schwerbehinderter Menschen. Beide Gremien ergänzen sich und arbeiten vertrauensvoll zusammen.

Offene Fragen und Refinanzierung

Die Kosten für Wahl, Sachmittel und Freistellungen trägt der Arbeitgeber. Eine klare gesetzliche Refinanzierung gibt es bisher nicht. Werkstätten sollen diese Kosten in Vergütungsvereinbarungen einbringen, wie es die Handreichung beschreibt. Das Thema wird im kommenden Werkstattgespräch (Gremium im SMS) Ende Februar 2026  behandelt.

Fazit jetzt aktiv werden

Arbeitgeber sollten ihre Belegschaftsstruktur prüfen und Wahlprozesse vorbereiten. Das Urteil macht deutlich, dass die Rechte schwerbehinderter Menschen gestärkt werden müssen. Eine gut organisierte SBV hilft, Verantwortlichkeiten zu klären und die Zusammenarbeit im Betrieb zu verbessern.

Weiterführende Informationen

BAG Urteil zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2025/05/7-ABR-36-23.pdf

BIH Infoportal mit Materialien und Erklärvideo
https://www.bih.de/integrationsaemter/zb-magazin/ausgabe-03-2025/aktuelles-urteil-wfbm-beschaeftigte-waehlen-sbv-mit/

Kontakt im Paritätischen Sachsen: 

Anne Cellar 
Referentin Teilhabe
Tel: 0351 - 828 71 150
E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de