In der Fachinformation vom 02.07.2025 informierte das Referat Kinder- und Jugendhilfe zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKM). Wir geben Ihnen Informationen zum aktuellen, internen Bearbeitungsstand.
In der Fachinformation vom 02.07.2025 informierte das Referat Kinder- und Jugendhilfe zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKM). Wir geben Ihnen Informationen zum aktuellen, internen Bearbeitungsstand.
1. Hintergrund
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKM) und der veröffentlichten Fachinformation haben uns Mitgliederanfragen erreicht. Hintergrund ist, dass einige Jugendämter bereits Vereinbarungen zur Umsetzung des § 9b SGB VIII mit Trägern abschließen möchten.
2. Aktueller Arbeitsstand im Paritätischen Sachsen
Der Paritätische Sachsen erarbeitet derzeit eine ausführliche Information und verlässliche Orientierung für Mitgliedsorganisationen, um sich organisatorisch und strukturell auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.
Geplante Termine und Gremien:
3. Erste Empfehlungen
4. Rechtlicher Rahmen und betroffene Leistungsbereiche
Die Verpflichtung aus dem UBSKM bzw. § 9b SGB VIII richtet sich grundsätzlich an die Jugendämter. Diese müssen jedoch über Vereinbarungen sicherstellen, dass auch freie Träger das gesetzliche Anliegen umsetzen.
Betroffene Leistungsbereiche:
Noch unklar ist, ob auch Leistungen nach § 22 SGB VIII (Kindertagesbetreuung) einbezogen werden, obwohl in Kitas ebenfalls Eingliederungsleistungen angeboten werden und sie unter den Einrichtungsbegriff des § 45a SGB VIII fallen.
5. Bedeutung von Vereinbarungen für Finanzierung und Qualitätsentwicklung
Vereinbarungen zu Qualität und Leistung sind Voraussetzung für die Übernahme des Entgelts in (teil-) stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Auch §§ 74 und 77 SGB VIII verlangen für die Finanzierung zumindest eine Mitwirkung des Trägers in Bezug auf § 79a SGB VIII.
6. Offene Fragen und laufende Klärungen
Der Gesetzgeber hat in § 9b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII den überörtlichen Träger der Jugendhilfe – in Sachsen das Landesjugendamt – beauftragt, unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung eines berechtigten Interesses zu entwickeln.
Bislang sind hierzu keine Aktivitäten oder Ergebnisse bekannt. Eine Anfrage im Landesjugendhilfeausschuss soll Aufschluss geben. Auch diese fehlenden Grundsätze können ein Argument sein, keine voreiligen Vereinbarungen abzuschließen.
7. Ausblick
Der Paritätische Sachsen sammelt Entwicklungen und informiert fortlaufend. Eventuell ergeben sich auch überregional Beispiele für Vereinbarungen, die beide Seiten angemessen berücksichtigen und als Vorlage empfohlen werden können.
Für Rückfragen steht Fr. Katrin Bressel, katrin.bressel (at) parisax.de gern zur Verfügung.