Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (3. April 2025, in Kraft ab Juli 2025 bzw. Januar 2026) wurde das SGB VIII um den neuen § 9b „Aufarbeitung“ ergänzt. Dieser regelt das Recht von Betroffenen auf Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse, d. h. den Zugang zu Akten, die sie als Minderjährige betreffen und die im Zusammenhang mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe entstanden sind.
Die Empfehlung schafft ein bundesweit einheitliches Begriffsverständnis des „berechtigten Interesses“ und unterstützt öffentliche sowie freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der rechtssicheren Umsetzung des § 9b SGB VIII. Sie wurde unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission erarbeitet, die sie vollumfänglich mitträgt.
Inhaltliche Schwerpunkte
1. Begriff des „berechtigten Interesses“
Ein berechtigtes Interesse ist mehr als bloße Neugier – es muss nachvollziehbar, legitim und schutzwürdig sein. Die Prüfung erfolgt stets einzelfallbezogen und erfordert eine Abwägung mit den Datenschutzinteressen Dritter (z. B. Familienangehörige, Mitarbeitende von Trägern). Die gesetzliche Definition in § 9b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls im Zusammenhang mit dem Bezug von Jugendhilfeleistungen bestehen.
2. Anspruchsberechtigter Personenkreis
- Nur natürliche Personen, die als Minderjährige Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten haben
- Minderjährige ab 15 Jahren können eigenständig Anträge stellen; Jüngere benötigen einen gesetzlichen Vertreter
- Eltern oder Personensorgeberechtigte sind nicht anspruchsberechtigt
- Juristische Personen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht
3. Betroffene Akten
Erfasst sind insbesondere:
- Hilfe zur Erziehung (§§ 27–35 SGB VIII), Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII)
- Vormundschaftsakten, Heimakten
- Maßnahmen nach dem JWG / der DDR-Jugendhilfeverordnung
- Im Sachzusammenhang stehende Akten (z. B. §-8a-Verfahren, Inobhutnahmen mit anschließendem Leistungsbezug)
Akten ohne Leistungsbezug sind nicht erfasst.
4. Maßstäbe für Anhaltspunkte einer Gefährdung
Die Schwelle ist bewusst niedrig gehalten: Es reicht die konkrete Möglichkeit einer Gefährdung – kein Nachweis erforderlich. Beispielhafte Indikatoren:
- Körperliche oder sexualisierte Übergriffe durch Fachkräfte
- Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen
- Mangelnde medizinische Versorgung oder Aufsichtspflichtverletzungen
- Strukturelle Missstände (räumlich, personell)
Die Darlegung erfolgt durch die betroffene Person selbst – aus eigener Erinnerung oder Berichten Dritter. Eine förmliche Glaubhaftmachung (z. B. eidesstattliche Erklärung) ist nicht erforderlich.
Weitere Hinweise
- Die Akteneinsicht darf durch Drittinteressen nicht vollständig ausgehebelt werden – stets differenzierte Abwägung geboten.
- Erlangt ein Träger durch einen Antrag Kenntnis über institutionelle Gefährdungslagen, ist dies ein eigenständiger Prüfanlass zum Schutz weiterer Personen.
- Die Empfehlung ist als „lebendes Dokument“ zu verstehen, das fortlaufend weiterentwickelt wird.
Fazit
Die Handreichung bietet Trägern der Kinder- und Jugendhilfe eine praxisnahe, rechtssichere Orientierung für die Umsetzung des neuen § 9b SGB VIII. Kern ist eine betroffenenorientierte Auslegung: Die Hürde für die Annahme eines berechtigten Interesses soll niedrig bleiben, um individuelle Aufarbeitung von Gewalterfahrungen in Kindheit und Jugend wirksam zu ermöglichen.
Der Paritätische empfiehlt, die Umsetzung des §9b SGB VIII in die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen aufzunehmen, was dann eine Refinanzierbarkeit der diesbezüglichen Kosten im Entgelt ermöglicht. Gegenwärtig liegen uns jedoch keine Beispielkalkulationen für den Archivierungsaufwand vor, so dass wir zur Höhe dieser Aufwendungen (noch) keine Empfehlungen geben können.
Für Rückfragen steht Hr. Carsten Schöne, carsten.schoene (at) parisax.de, gern zur Verfügung.