Kurskorrektur nach massivem Widerstand
Der Entwurf vom 12. Juni 2026 bündelt Empfehlungen zur kurzfristigen Haushaltskonsolidierung. Für die Eingliederungshilfe nach SGB IX zeigt sich eine wesentlich bessere Richtung als in früheren Diskussionen befürchtet. Wesentlich weitreichendere Vorschläge konnten abgewendet werden. Der Entwurf bleibt dennoch kritisch und teils schmerzhaft. Einige Vorschläge können bei guter Ausgestaltung Verwaltung entlasten, andere greifen weiterhin in Rechte, Finanzierung und Steuerung ein.
Wo echte Entlastung möglich ist
Weniger Gesamtpläne, mehr Digitalisierung
Gesamtplan-Fortschreibungen sollen künftig nur noch alle fünf statt alle zwei Jahre erfolgen, wenn der Bedarf stabil bleibt (§ 121 Abs. 2 SGB IX). Zudem sind Vereinfachungen und stärkere Digitalisierung geplant. Das kann Verwaltung spürbar entlasten. Entscheidend wird sein, dass die Grenze zwischen stabilem Bedarf und dynamischer Lebenslage klar definiert wird und niedrigschwellige, anlassbezogene Fortschreibungen möglich bleiben.
Einrichtungs- und Trägerbudgets
Pauschalen nach § 132 Abs. 1 SGB IX sollen stärker genutzt werden: Jahresbudget zu Beginn, Abrechnung und Prüfung am Jahresende. Das kann Planungssicherheit schaffen und Streit reduzieren, sofern Transparenz- und Qualitätsregeln klar geregelt sind. In Zusammenhang mit Tarifdeckelung und Spardruck müssen hier die Regelungen klar sein und dürfen bedarfsgerechte Leistungserbringung nicht schwächen.
Weniger Berichte und Kontrollen
Der Turnus für Bericht-, Kontroll- und Dokumentationspflichten soll grundsätzlich verdoppelt werden. Das entlastet Träger spürbar, sofern dadurch keine Qualitäts- oder Schutzlücken entstehen.
Vergleichsweise sinnvoll bei guter Ausgestaltung
Pooling als Regelfall in Kita, Schule und Hochschule
Pooling bei Assistenzleistungen in Kita, Schule und Hochschule soll zum Regelfall werden, Einzelfallhilfe nur noch bei Unzumutbarkeit. Die Entscheidung trifft der Leistungsträger (Anpassungen u.a. § 112 Abs. 4, § 116 Abs. 2 SGB IX). Pooling kann in bestimmten Konstellationen organisatorisch sinnvoll sein. Als Regel mit Trägerentscheidung ist es aber nur vertretbar, wenn Qualitätsstandards, Schutz vor Fehlanwendung und echte Zumutbarkeitsprüfung abgesichert sind.
Mehrkostenvorbehalt präzisieren
Kriterien für Angemessenheit und Zumutbarkeit sollen geschärft werden, eine bundeseinheitliche Definition für unverhältnismäßige Mehrkosten ist geplant. Als Option ist ein Deckel vorgesehen: Mehrkosten bis 25 Prozent gelten als angemessen, darüber in der Regel als unverhältnismäßig. Hoch sensibel, weil es direkt am Wunsch- und Wahlrecht zieht. Die hier definierte Grenze spiegelt allerdings die derzeitige Praxis wieder. Inwieweit eine Versorgungslogik nach billigstem Platz mit Verdrängungs- und Qualitätsfolgen dadurch entstehen könnte, muss beobachtet werden.
Hohes Schadenspotenzial – paritätisch klar kritisch
Diese Vorschläge bergen erhebliche Risiken für Fachkräftebindung, Angebotsstabilität und Qualität:
Tarifdeckelung
Tarifliche Entlohnung bleibt grundsätzlich bestehen, aber die Refinanzierung künftiger Tarifsteigerungen wird an TV-L oder TVöD orientiert begrenzt. Strukturell gefährlich, weil es nicht Luxus trifft, sondern die Fachkräftebasis. Leistungserbringer geraten in Unterdeckung oder müssen Leistungsumfang und Qualität drücken. Tarife können nicht mehr zum TVöD aufschließen. Statt Vermeidung von Besserstellung droht Benachteiligung. Personalbindung und Personalgewinnung werden schwerer, Abwanderung in besser refinanzierte Bereiche droht.
Belegungsrechte als Teil von Leistungsvereinbarungen
Leistungsträger sollen Belegung stärker steuern können. Belegungsrechte können Teil der Leistungsvereinbarung werden. Hoch kritisch: Machtverschiebung zugunsten der Leistungsträger. Risiko von Lenkung statt Personenzentrierung: wer passt ins Budget und in die Planung, nicht wer passt zum Bedarf. Druck auf Einrichtungen, Plätze passend zu machen statt passgenau zu unterstützen.
Anlassloses bundesweites Prüfrecht und einseitige Kürzungsfestlegung
Ein bundesweites anlassloses Prüfrecht (§ 128 Abs. 1 SGB IX) ist vorgesehen. Bei Pflichtverletzungen soll die Kürzungshöhe künftig einseitig durch den Träger festgelegt werden statt im Einvernehmen. Misstrauens- und Sanktionsregime: mehr Bürokratieabsicherung durch Dokumentation als Selbstschutz, mehr Konflikt, Rechtsstreit und Schiedsstellenlast. Verwaltungskosten steigen trotz Effizienzrhetorik.
Schiedsstelle nur noch für Vergütung
Nur die Vergütungsvereinbarung, nicht die Leistungsvereinbarung soll vor die Schiedsstelle gebracht werden können. Kritisch, weil Leistungsträger einseitige Hebel gewinnen. Leistungsfragen werden schwerer ausgleichbar.
Pooling als Regelfall bei sozialer Teilhabe
Umkehr von Regel und Ausnahme bei Leistungen der sozialen Teilhabe: gemeinsame Wohnsituation oder gemeinsame Zugangsmöglichkeit als Regel, Einzelfallhilfe nur bei Unzumutbarkeit. Die Entscheidung trifft der Leistungsträger. Pooling kann sinnvoll sein, als Regel mit Trägerentscheidung ist es aber riskant. Gefahr der Standardisierung und faktischen Anspruchsaushöhlung. Qualitäts- und Teilhaberisiko bei Personalmangel und ungeeigneten Settings.
Ausweitung pauschaler Geldleistungen
Paragraf 105 Abs. 3 SGB IX soll als Soll-Vorschrift ausgestaltet werden, der Leistungskatalog nach Paragraf 116 geöffnet werden. Statt Zustimmung nur Widerspruchsrecht im Gesamtplanverfahren. Dies kann Autonomie stärken, kann aber als Soll zum Kostendruckinstrument werden. „Nimm Geld statt Leistung“, besonders in knappen Märkten problematisch.
Fachkrafterfordernis prüfen, Fachkraftquoten absenken
Geprüft werden soll, ob qualifizierte Assistenz und Fachkrafterfordernis Bestand haben müssen. Absenkung landesrechtlicher Fachkraftquoten und ein anderer Personalmix sind vorgesehen. Teilweise nachvollziehbar wegen Fachkräftemangel, aber als riskanteinzuschätzen. Wenn Personalmix Dequalifizierung bedeutet, sinkt Qualität und steigt Krisenlast.
Nachrang schärfen und neues Antragsrecht
Ein neues Antragsrecht nach Vorbild Paragraf 95 SGB XII zur Feststellung vorrangiger Sozialleistungen ist geplant. Der Nachrang der Eingliederungshilfe soll in allen Sozialgesetzbüchern geschärft werden. Kann Schnittstellen klären, ist aber gefährlich als Verschiebebahnhof. Bereits jetzt sehen wir, dass fünf „vorrangige Leistungen versuchen sollen, eine EGH-Leistung zu ersetzen. Das bedeutet gesamtgesellschaftlich keine Kosteneinsparung, mehr Zuständigkeitsstreit, längere Verfahren, Risiko von Leistungslücken und nicht bedarfsgerechter Leistungserbringung. Hier sollte dringend auch über Zumutbarkeit diskutiert werden.
Fazit und nächste Schritte
Der Entwurf enthält einzelne Ansätze, die bei richtiger Ausgestaltung vergleichsweise günstig sind, weil sie Verwaltung entlasten können. Gleichzeitig verlagert er jedoch zentrale Konfliktlinien in die Eingliederungshilfe: weg von partnerschaftlicher Weiterentwicklung, hin zu Tarifbegrenzung, Belegungssteuerung und Prüf- und Sanktionslogiken. Diese Elemente bergen das größte Risiko für Fachkräftebindung, Angebotsstabilität, Qualität und Rechtewahrung in der Teilhabe.
Dass wesentlich weitreichendere Vorschläge abgewendet werden konnten, ist ein Erfolg verbandlicher Arbeit. Der vorliegende Entwurf erfordert jedoch weiterhin kritische Begleitung und Nachbesserungen bei der konkreten Ausgestaltung. Belegungsrechte und Budgets werden wir als inhaltliche Schwerpunkte in den nächsten Monaten gemeinsam diskutieren.
Der Paritätische Sachsen wird die weitere Entwicklung eng begleiten. Wir halten Sie auf dem Laufenden und unterstützen Sie bei der Einschätzung möglicher Auswirkungen auf Ihre Arbeit.