Wohnen: „Gesetz zur Reform des Sächsischen Heimrechts“ (Sächsisches Wohnteilhabegesetz - SächsWTG) am 20.03.2024 im Sächsischen Landtag beschlossen

Das Sächsische Wohnteilhabegesetz (SächsWTG) löst das aus dem Jahr 2012 stammende Sächsische Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (SächsBeWoG) ab.

25.03.2024

Das Sächsische Wohnteilhabegesetz (SächsWTG) löst das aus dem Jahr 2012 stammende Sächsische Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (SächsBeWoG) ab. Es tritt ab Verkündigung, die zeitnah erwartbar ist, in Kraft.

Mit der Fachinformation vom 11. Januar 2024 hatten wir über die Stellungnahme des Paritätischen Sachsen zur Anhörung im Sozialausschuss des Sächsischen Landtags informiert. Wenige Änderungen zum Referentenentwurf haben nach den zwei Lesungen im Sozialausschuss Eingang gefunden. Der Paritätische Sachsen begleitet den Prozess besonders im Hinblick auf die nicht umgesetzten Forderungen, die die Paritätischen Mitgliedsorganisationen als Schwerpunkt hatten:

  • weitergehende Regelungen für die besondere Situation in der Betreuung von chronisch psychisch kranken oder suchtkranken Menschen
  • begründete Ausnahmen für die Anzahl von Menschen, die in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft in einem Haushalt zusammenleben und dort externe Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen
  • eine Regelung zur Anzahl der Bewohnenden in anbieterverantworteten ambulanten Wohngemeinschaften pro Gebäude ist aufzuheben

Einige Konkretisierungen gibt es in den Prüfverfahren. So werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nur anlassbezogen geprüft. Die Formulierung zum Gewaltschutz wurde angepasst, ändert sich aber nicht im Grund. Nachvollziehen können Sie alle Änderungen in der Synopse der Drucksache 7/16026.

Im Fokus liegt nun die vom Paritätischen Sachsen geforderte zeitnahe Erstellung der Durchführungsverordnung. Detailliertere und realitätsnahe Regelungen zu den personellen Anforderungen erforderlich. Da sich der Rahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX noch im Prozess befindet, gibt es keine fachlich-inhaltlichen Regelungen zum Einsatz von Fachkräften in der Eingliederungshilfe, wie in der Pflege. Eine Übergangsregelung in einer Durchführungsverordnung ist zeitnah notwendig und liegt in Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Darin ist eine flexiblere Anerkennung der Fachkräfte zu verankern, um den individuellen gesetzlichen Anspruch der Leistungsberechtigten trotz sich verschärfender Fachkraftsituation gerecht werden zu können. Aus dem Ministerium wurde bekannt, dass derzeit am Entwurf gearbeitet wird. Ein Beteiligungsprozess in einigen Wochen ist vorgesehen.

Die Paritätischen Mitgliedsorganisationen werden über den Spitzenverband in die Diskussion einbezogen.

Eine digitale Liga-Veranstaltung des Fachausschuss Teilhabe & Rehabilitation ist mit Erscheinen der Durchführungsverordnung geplant.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Julia Liebscher                                                 Anne Cellar
Referat Altenhilfe/Pflege                                  Referat Teilhabe/WfbM
0351 - 828 71 142                                            0351 - 828 71 150
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