Wohnen: Stellungnahme der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen zur Durchführungsverordnung des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes (SächsWTVO)

Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen übersendet dem Sozialministerium heute am 09.08.2024 ihre Stellungnahme zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Durchführung des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes (Sächsische Wohnteilhabeverordnung – SächsWTVO).

12.08.2024

Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen (Liga) dankt für die Möglichkeit zur o. g. Verordnung Stellung nehmen zu können. Die Stellungnahme der Liga ist vollständig im Anhang zu finden.

In dem Anschreiben werden die wichtigsten Schwerpunkte benannt:

„In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass die Anhörung zum SächsWTVO komplett während der Ferien- und Urlaubszeit nicht als glücklich zu bezeichnen ist. Bereits die Anhörung zum SächsWTG erfolgte mit einer äußerst kurzen Frist über den Zeitraum der letzten Weihnachtsferien in Sachsen. Für eine Beteiligung im Rahmen von Stellungnahme- bzw. Anhörungsverfahren sollte ein hinreichender zeitlicher Vorlauf geplant werden, um den Beteiligten die Erarbeitung substantiierter Stellungnahmen zu ermöglichen.

Grundsätzliches:

Pflegebedürftigkeit im §§ 3 und 4 Abs. 4 streichen

In Einrichtungen und / oder anbieterverantworteten WGs für Menschen mit Behinderung und/oder psychischen Erkrankungen haben die Bewohnenden oftmals einen Pflegegrad 1 - 2. Seite 2/3 Sie sind in Ihrer Mobilität oft nicht eingeschränkt. Um keine unnötigen Kosten über das gesamte Feld der Eingliederungshilfe aufzubauen ist der Begriff Pflegebedürftigkeit zu streichen.

Nicht bedarfsgerechte Kostenaufwüchse durch bauliche Anforderungen im Bereich Teilhabe einschränken

Anders als im Bereich Pflege, „dürfen“ Träger der Eingliederungshilfe nur Mieten in der Höhe des aktuellen regionalen Mietspiegels erheben. Alle technischen Anlagen und Bauqualitäten, welche außerhalb der Normalmieten realisiert werden sollen - nun mit der neuen VwV müssen - bleiben als Kosten bei den Trägern. Diese Investitionen sind seit 2020 nicht mehr in die Verhandlung mit dem KSV aufgenommen. Aus diesem Grund wurde auch 2022 die neue Förderrichtlinie Investitionen und Teilhabe (SAB) installiert. Die zahlreichen "baulichen" Vorgaben besonders für Funktions- Arbeitsräume, Rufanlagen und Sanitäre Anlagen werden also in den Wohnformen der Eingliederungshilfe (ohne Pflege) zu heftigen Umbauten und damit zu Platzreduzierungen führen (z. B. eigenes Bad pro Bewohnende, "Schwesternruf", Licht - und Hitzekonzept). Das Nachrüsten von energieeffizienten Dingen/Telefonie/Rufsystemen etc. ist sehr kostenintensiv und sollte tatsächlich nur dort zur Pflicht werden, wenn es erforderlich ist oder zur Bedingung beim nächsten Umbau/Sanierung. Aus diesem Grund müssten die derzeitigen Befreiungsregelungen bezüglich der räumlichen Anforderungen nach § 22 SächsBeWoGDVO auch in § 43 SächsWTGVO zu den baulichen übernommen werden und darüber hinaus erweitert werden auf die anbieterverantworteten ambulant betreuten und Intensivpflege-Wohngemeinschaften, da die geltende Befreiungsregelung nach § 22 SächsBwWOGDVO - anders als die avisierte nach § 43 SächsWTGVO - explizit auch die technisch Unmöglichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit berücksichtigen. Zudem bitten wir die avisierte Übergangsregelung in § 51 Abs. 5 SächsWTGVO-E zu ändern, indem zumindest für “wesentliche Umbauten“ sowie für “Ersatzbauten” eine Übergangfrist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt wird.

Keine Schwächung der Ambulantisierung

Speziell für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften gibt es wenig barrierefrei verfügbaren und innerhalb der KdU-Werte bezahlbaren Wohnraum. Hier würde eine spezifischere Definition des Pflegegrades vielen Menschen erleichtern, Zugang zu ambulanten Leistungen zu erhalten. In anbieterverantworteten ambulanten betreuten WGs werden für Menschen mit Behinderungen in der Regel Wohnungen auf dem freien Markt angemietet. Es ist unrealistisch und nicht für alle Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich, dass wie in § 13 gefordert, barrierefreie sanitäre Anlagen vorhanden sein müssen für jeweils bis zu 3 Bewohnende. Seite 3/3 Solche Wohnungen sind derzeit kaum verfügbar. Außerdem müsste eine Wohnung für 4 Bewohnende über 2 sanitäre Anlagen verfügen (die 2. muss nicht barrierefrei sein) – auch das ist bei der Anmietung schwierig. Ferner weisen wir darauf hin, dass der Wortlaut der Verordnung und die Begründungen nicht immer kompatibel sind.

Der Paritätische Sachsen hat maßgeblich mitgewirkt und mit Praxisbeispielen aus den Mitgliedsorganisationen die Argumentation für die Schwerpunkte geführt. Zahlreiche Anmerkungen aus der Mitgliedschaft und der AG Strategisches Verhandlungsmanagement konnten konsentiert werden.

Abzuwarten bleibt, wie das SMS die Stellungnahmen verwertet.

Gern weise ich Sie auf folgendes Save the Date hin: Am 25.09.2024 findet von 9.00 – 12.00 Uhr eine digitale Informationsveranstaltung zum Sächsischen Wohnteilhabegesetz und der Durchführungsverordnung statt. Die Einladung erfolgt demnächst über die Geschäftsstelle der Liga.

Kontakt im Paritätischen Sachsen:

Anne Cellar
Referentin Teilhabe               

Telefon: 0351/ 828 71 150                            

E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de