Wohnen: Unterstützungstool bei der Mietkalkulation für Träger als Vermieter

Auf Grundlage des Rahmenvertrages nach §131 SGB IX entwickelte der Paritätische Sachsen ein Tool zur Unterstützung bei der Mietkalkulation, was den Mitgliedsorganisationen aktualisiert zur Verfügung gestellt wird.

17.01.2024

Auf Grundlage des Rahmenvertrages nach §131 SGB IX entwickelte der Paritätische Sachsen ein Tool zur Unterstützung bei der Mietkalkulation.

Dies wurde nun auf die Weiterentwicklung des Rahmenvertrags sowie die aktuellen ortsüblichen Vergleichsmieten für Wohnraum aktualisiert.

Das Kalkulationstool stützt sich auf folgende Grundannahmen:

Die Nettomiete wird auf Basis der Quadratmeterzahl der Wohnfläche ermittelt und deckt also allein die Kosten für die Raumnutzung ab. Als Anhaltspunkt dient dabei der Mietspiegel einer Stadt, der die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnraum angibt.

Je nach Baujahr des Hauses, Zustandes und Renovierungsbedarf des Mietobjektes sowie Lage des Mietobjektes, fällt die Miete unterschiedlich hoch aus.

Für die Mietkostenermittlung gibt es keine rechtlich bindende Größe.

Der Mietpreis wird dabei, von zahlreichen Faktoren beeinflusst und muss entsprechend berücksichtigt werden. Die wichtigsten Faktoren zur Ermittlung der Miethöhe sind dabei:

  • Bauart (beispielsweise Altbau oder Plattenbau)
  • Größe (insbesondere Wohnfläche)
  • Ausstattung
  • Gebäude-/ Wohnungsart
  • Heizungsausstattung
  • Sanitärausstattung
  • Modernisierungsstand
  • Energieeffizienz
  • Wohnlage
  • Gebührende Berücksichtigung des Mietausfallwagnis

Die Streichung bzw. Nichtberücksichtigung von Mietausfallwagnis aus der zuvor berechneten Kaltmiete erhöht Risiken. Da die Mieten grundsätzlich von den Leistungsberechtigten an den Vermieter zu bezahlen sind, kann ein Zahlungsausfall nicht mehr ausgeschlossen werden.  Es entstehen zusätzliche Kosten für die Verfolgung offener Forderungen aus Mieten. Die Rahmenvertragspartner hatten sich auf ein pauschales Mietausfallwagnis im Übergang verständigt. Für die Fachleistungsflächen besteht kein (größeres) Zahlungsausfallrisiko.

Eine Kopplung der Mieterhöhung im Zusammenhang mit einer Entgeltverhandlung über die Fachleistungen der Eingliederungshilfe ist daraus nicht ableitbar und sieht der Gesetzgeber auch nicht vor.

Im Bereich des Bundesteilhabegesetzes hat der Gesetzgeber die Angemessenheitsgrenze mit den Regelungen des SGB XII definiert, also das die 125%-Grenze nicht überschritten wird. Damit gelten Mietkosten (inkl. Nebenkosten) bis zu 125% der tatsächlichen durchschnittlichen angemessenen Miete eines Ein-Personen-Haushalts als sozialhilferechtlich grundsätzlich angemessen.

Vertiefende Fachinformation:

03. Januar 2024 - Soziale Träger in den Rollen als Mieter und Vermieter

Kontakt im Paritätischen Sachsen:

Anne Cellar
Referentin Teilhabe              

Telefon: 0351/ 828 71 150                           

E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de