Die Regelungen beziehen sich unmittelbar auf die acht der Kommissionsvereinbarung beigetretenen Landkreise und auf die mit ihren Jugendhilfeeinrichtungen beigetretenen freien Träger. Erfahrungsgemäß orientieren sich auch andere Jugendämter an den Beschlüssen.
Die Regelungen beziehen sich unmittelbar auf die acht der Kommissionsvereinbarung beigetretenen Landkreise und auf die mit ihren Jugendhilfeeinrichtungen beigetretenen freien Träger. Erfahrungsgemäß orientieren sich auch andere Jugendämter an den Beschlüssen.