Information an die Träger der praktischen Ausbildung zur Nachweispflicht gem. § 4 Abs. 3 PflAPrV
Pflegeeinrichtungen, die Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz ausbilden, sind gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) verpflichet, die Befähigung der Praxisanleiter nachzuweisen.